Satzung

2§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Französisch Buchholz“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Französisch Buchholz des Bezirks Pankow von Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 13048 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Bürgerverein Französisch Buchholz e.V. fördert die gemeinsame Tätigkeit seiner Mitglieder zur Erforschung und Darstellung der Heimatgeschichte des Ortsteiles und bezieht dabei andere interessierte Bürger ein.

(2) Der Verein setzt sich für den Erhalt des Ortsnamens sowie der Pflege der hugenottisch-französischen Tradition ein.

(3) Der Verein nimmt Einfluss auf die geistig-kulturelle Entwicklung des Ortsteiles.

(4) Die Zwecke des Vereins werden insbesondere durch

– Öffentlichkeitsarbeit;
– die Durchführung eigener Ausstellungen und Veranstaltungen;
– die Organisation und Betreuung heimatkundlicher Führungen;
– die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Interessengemeinschaften insbesondere in Pankow-Französisch Buchholz, die sich vergleichbar betätigen und sofern diese gemeinnützig sind

erreicht.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabeordnung (Steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist keiner politischen Partei und konfessionellen Gruppierung verpflichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen,
b) Körperschaften, Vereinigungen und Unternehmen u.a. juristische Personen, die den Sinn und Zweck des Vereins entsprechend seiner Satzung unterstützen und fördern,
c) Ortsgemeinden mit Namen „Buchholz“, Städte, Gemeinden, Landkreise der Region Berlin-Brandenburg

(2) Ehrenmitglieder können einstimmig durch den Vorstand oder auf Vorschlag des Vorstandes durch Zweidrittel-Mehrheit ernannt bzw. aufgenommen werden. Sie sind natürliche oder juristische Personen, die sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Sie besitzen in Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird ihnen freigestellt.

§ 4 Aufnahme

Interessenten auf Mitgliedschaft im Bürgerverein Französisch Buchholz können die Aufnahme beim Vorstand mündlich oder schriftlich beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu überweisen bzw. beim Schatzmeister gegen Quittung einzuzahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

(2) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, nachdem dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden ist. Gegen diesen Beschluss ist Einspruch innerhalb eines Monats durch eine schriftliche Erklärung zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Die o.g. Frist von einem Monat rechnet ab Bekanntgabe der Entscheidung an das betreffende Mitglied. Seine Rechte und Pflichten ruhen bis zu einer endgültigen Entscheidung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts
c) Abnahme des Jahresabrechnung, Entlastungserteilung, Festsetzung der Beiträge und Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Behandlung von Anträgen zur Arbeit des Vereins
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sollen auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v.H. der Mitglieder stattfinden. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern durch Statut und Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(4) Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 Stimmrecht

Jedes Mitglied des Vereins hat entsprechend § 3 der Satzung eine Stimme.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzende(r)
b) 1. Stellvertreter(in)
c) 2. Stellvertreter(in)
d) Schatzmeister(in)
e) Schriftführer(in)
f) Beisitzer(in)

(2) Die Anzahl der Beisitzer ist unbestimmt.

(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eins der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus oder ist dauernd verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren, dessen Name in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Das kooptierte Mitglied ist berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.

(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die in Mitgliederversammlungen entschieden werden sollten.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand wieder abberufen werden.


§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Bezirksamt Pankow von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.