Beitragsordnung

§ 1 Höhe der Beiträge

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche und juristische Personen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

  Status

Jahresmindestbeitrag in EURO

  a) Natürliche Personen 30,00
  b) Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 1,00
  c) Juristische Personen 100,00

(2) Familienangehörige eines den vollen Beitrag zahlenden Mitglieds können für zwei Jahre zum halbierten Mitgliedsbeitrag beitreten. Danach gilt der volle Mitgliedsbeitrag. Die unter Absatz 1 lit. b Genannten sind davon ausgenommen.

(3) Auf Antrag kann ein von den vorgenannten Mindestbeiträgen abweichender Beitrag per Vorstandsbeschluss festgelegt werden.

(4) Sollte sich der Status eines Mitgliedes (s. Tabelle) ändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand mitzuteilen. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr erreichen, zahlen automatisch den vollen Mitgliedsbeitrag. Die Umgruppierung in den neuen Mitgliedsstatus wird für das folgende Kalenderjahr wirksam.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 2 Fälligkeit, Zahlungsweise

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags fällig.

(2) Der Beitrag wird nach Einverständnis des Mitgliedes (Einzugsermächtigung) per Lastschrift eingezogen oder vom Mitglied per Überweisung auf das aktuelle Konto des Vereins gezahlt. Hierbei sind jeweils der Name und die Mitgliedsnummer anzugeben.

(3) Alternativ zu Absatz 2 kann eine Barzahlung auch an den Schatzmeister erfolgen.

(4) Bei erteilter Einzugsermächtigung ist durch das Mitglied die Änderung der Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Gebühren für Rückbuchungen trägt das Mitglied.

(6) Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung.

(7) Ist nach wiederholter Mahnung (Zweitmahnung) kein fristgerechter Zahlungseingang zu verzeichnen, hat der Vorstand das Recht, das Mitglied auszuschließen.

(8) Beitragsrückstände haben zur Folge, dass das Mitglied bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt ist.

(9) Beitragsrückstände sind Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein und einschließlich der entstehenden Gebühren einklagbar.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 8. August 2012 in Kraft.

 

Berlin, den 10. November 2016